Stellungnahmen zu Gesetzesentwürfen: StORMG

Referentenentwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Rechte von Opfern sexuellen Missbrauchs (StORMG)

Zu dem Referentenentwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Rechte von Opfern sexuellen Missbrauchs (StORMG) nimmt der Vorstand der Sektion Rechtspsychologie im BDP wie folgt Stellung:

Grundsätzlich ist eine Stärkung der Stellung des Opfers im Strafverfahren zu befürworten. Kritische Anmerkungen zu dem vorgelegten Referentenentwurf sind gleichwohl in folgenden Punkten zu machen:

Aspekt : Vermeidung von Mehrfachvernehmungen  – verstärkter Einsatz von richterlichen Videovernehmungen, § 58 a I 1 StPO-E; § 255a II StPO-E

Das Bestreben, Mehrfachvernehmungen zu vermeiden, ist nicht nur vor dem Hintergrund der Reduzierung möglicher Belastungen seitens des Zeugens zu befürworten, sondern auch unter aussagepsychologischen Gesichtspunkten angesichts der Tatsache, dass sich Mehrfachvernehmungen in der Regel negativ auf die Qualität der Aussage auswirken.

Stellungnahmen zu Gesetzesentwürfen: StORMGOb eine erfolgreiche Vermeidung von Belastungen des Zeugen und von Mehrfachvernehmungen durch einen verstärkten Einsatz von richterlichen Videovernehmungen im Ermittlungsverfahren nebst entsprechender Einführung in eine Hauptverhandlung erreicht werden kann, erscheint zumindest fraglich:

Denn eine Grundvoraussetzung für ein solches Procedere ist darin zu sehen, dass der Vernehmende sehr gut ausgebildet und in der Lage ist, gute, vollständige und nicht-suggestive Befragungen durchzuführen. Dies erfordert neben theoretischen Fachkenntnissen vor allen Dingen Erfahrung, Übung bis hin zur Routine in der Durchführung effektiver, nicht belastender Vernehmungen. In der Praxis zeigt sich allerdings häufig, dass es oftmals an einer geübten Handhabung von Interviewtechniken mangelt.

Darüber hinaus muss auch auf grundsätzliche Bedenken hinsichtlich des Instrumentes (richterlicher) Videovernehmungen eines Zeugen hingewiesen werden:

Etwaige Effekte  – möglicherweise auch verzerrende Wirkungen – auf Aussagefähigkeit und Glaubhaftigkeit der Aussage ebenso wie auf deren Würdigung in Abhängigkeit von der Art der Präsentation (unmittelbare Aussage versus Präsentation einer aufgezeichneten Aussage) sind bisher unzureichend geklärt (Eisenberg, Beweisrecht der StPO, 2010, Rn 1305 ff.). So sind Beeinträchtigungen der richterlichen  Überzeugungsbildung insoweit denkbar, wie die Angaben des Zeugen durch die mangelnde Unmittelbarkeit und emotionale Nähe an Intensität verlieren können. Zudem sind bei länger andauernden Videovorführungen Konzentrationsschwächen bei den Verfahrensbeteiligten zu befürchten. Verschiedenste technische Möglichkeiten des Straffens der Aufzeichnung bergen erhebliche Gefahren von Verzerrungen.

Auch ist darauf hinzuweisen, dass sich mehrfache Befragungen eines Zeugen oftmals nicht vermeiden lassen werden.

In nicht wenigen Fällen wird – insbesondere aufgrund der Konstellation „Aussage gegen Aussage“ – eine aussagepsychologische Begutachtung der Angaben erforderlich sein. Diese kann jedoch zuverlässige Schlussfolgerung nicht ohne eigene Exploration ziehen. Dabei ist auch nicht zuletzt eine Konstanzüberprüfung, die eine Mehrfachvernehmung impliziert, unerlässlich.

Auch wird häufig eine ergänzende Vernehmung des Zeugen in der Hauptverhandlung notwendig sein, da die frühere Vernehmung bei zahlreichen Fallkonstellationen angesichts neuer Gesichtspunkte oder Ermittlungsergebnisse nicht erschöpfend gewesen sein wird. Aussagepsychologisch wirft eine nur ergänzende Befragung abgetrennter Inhalte erhebliche Probleme bei der Beurteilung der Zuverlässigkeit der Angaben auf.

Die Praxis zeigt, dass oftmals mit der ermittlungsrichterlichen Vernehmung lediglich eine weitere Vernehmung eingeführt wird.

Zudem ist aus psychologischer Sicht des (mutmaßlichen) Opfers zu bedenken, dass eine mehrfache Befragung nicht unweigerlich zu einer sekundären Viktimisierung führen und damit um jeden Preis vermieden werden muss. Denn ein Bemühen zur Vermeidung einer Aussage vor Gericht entspricht nicht immer den Wünschen des Zeugen. Untersuchungen zeigten beispielsweise, dass Kinder teilweise unglücklich darüber waren, nicht ausgesagt haben zu dürfen, insbesondere dann wenn es zu einem Freispruch im Verfahren kam (Volbert & Pieters, Zur Situation kindlicher Zeugen vor Gericht, 1993, S. 47). Dem Thematisieren der Vorfälle auch im Rahmen von Verfahren können auch Entlastungs- und Erledigungsfunktionen zukommen. Insgesamt legen Untersuchungen nahe, dass es unter Umständen weniger darauf ankommt, eine spezifische Schutzmaßnahme einzuführen, sondern dass eine an den Bedürfnissen des Zeugen orientierte Unterstützungsbereitschaft der Beteiligten, ein transparentes Vorgehen und ein effektiver Ablauf eine größtmögliche Entlastung sicherstellen.

Nicht zuletzt verwundert es, dass ein erweiterte Möglichkeit zum Einsatz von (richterlichen) Videovernehmungen als adäquates Mittel zur Stärkung des Opferschutzes und Vermeidung von Mehrfachvernehmungen geregelt werden soll, wenn bisherige Untersuchungen der Praxis zu dem Ergebnis gelangen, dass die (richterliche) Videovernehmung im Strafverfahren nur selten eingesetzt wird (Scheumer, Videovernehmung kindlicher Zeugen, 2007, 91 f.). Zudem zeigen durchgeführte Aktenanalysen, dass Mehrfachvernehmungen in der Praxis eher selten vorkamen (s. Eisenberg, Beweisrecht der StPO, 2010, Rn. 1312, m.w.N.).

Es entsteht der Eindruck, dass Regelungen getroffen werden sollen, um nach außen eine Stärkung von Opferrechten darzustellen, was tatsächlich jedoch nicht oder nur begrenzt der Fall ist.   

Aspekt: Ausweitung der Möglichkeiten anwaltlichen Beistands, § 397a StPO-E

Die Ausweitung der Möglichkeiten anwaltlichen Beistands ist zu begrüßen. Allerdings muss ausdrücklich darauf hingewiesen werden, dass der Zeuge über seinen Anwalt nicht verfahrensbezogene Kenntnisse erlangen sollte, beispielsweise über den Inhalt seiner früheren Angaben, die er dann bei der Erfüllung seiner Zeugenpflichten verwertet, beispielsweise in einer aussagepsychologischen Exploration. Damit werden nicht nur Sinn und Zweck der Regelung untergraben, sondern es schadet sich der Zeuge letztlich auch selbst. So kann in dem angeführten Beispiel eine Konstanzprüfung als Teil einer aussagepsychologischen Begutachtung keinen diagnostischen Wert entfalten und positiven Schlussfolgerungen auf eine Erlebnisbasis methodisch im Wege stehen.

Aspekt: der Qualifikationsanforderungen an Jugendrichter und Jugendstaatsanwälte, § 37 JGG-E

Sinnvoll und logisch konsequent erscheint eine Klarstellung und größere Verbindlichkeit der Qualifikationsanforderungen von Jugendrichtern und Jugendstaatsanwälten.

Erstrebenswert erscheint darüber hinaus eine Aufnahme von vernehmungspsychologischen Kenntnissen nebst Training bzw. fortdauerndem Auffrischen von Befragungstechniken. Denn begleitende Untersuchungen zu einem neu eingeführten Trainingsprogramm für Polizisten in England (s. u.a. Milne & Bull, Psychologie der Vernehmung, 2003) zeigten, dass sich durch Training angeeignete Interview-Fähigkeiten und Techniken mit der Zeit verflachten und verringerten.

Abzulehnen ist allerdings ein Aufführen des Bereichs der „Jugendpsychologie“ bei gleichzeitiger Auslassung des Bereichs der „Jugendpsychiatrie“ im Anforderungskatalog. Wünschenswert sind Kenntnisse der Jugendrichter und -staatsanwälte in beiden Bereichen, wie es auch Nr. 3 der bundeseinheitlichen Richtlinien zu § 37 JGG fordert. Denn in nicht wenigen Fallkonstellationen können sowohl bei delinquenten Jugendlichen bzw. Heranwachsenden, als auch bei kindlichen bzw. jugendlichen Opferzeugen klinisch relevante Auffälligkeiten eine Rolle spielen.

Das Argument der Begründung des Referentenentwurfs (S. 22), eine Benennung des jugendpsychiatrischen Bereichs sei verzichtbar, da dies erforderlichenfalls über medizinische Sachverständige abzudecken sei, greift nicht. Denn allein schon aufgrund des Umfangs der aufgezählten Anforderungen, aber auch vor dem Hintergrund der Komplexität der Sachgebiete, kann es bei den geforderten Kenntnissen lediglich um Grundzüge der Fachrichtungen gehen, so dass bei komplexeren Fallgestaltungen oftmals sowieso entsprechender Sachverstand einzuholen sein wird. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass nicht nur medizinische, sondern auch psychologische Sachverständige für den Bereich der klinischen Auffälligkeiten kompetent sind, beispielsweise als psychologische Psychotherapeuten.

Aspekt: Verlängerung der zivilrechtlichen Verjährungsfrist, § 197 I BGB-E

Eine Verlängerung der zivilrechtlichen Verjährungsfrist für Schadensersatzansprüche, die auf der vorsätzlichen Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung beruhen, als Mittel zur Stärkung des Opferschutzes ist kritisch zu sehen.

Zwar mag es zutreffen, dass Opfern oftmals ein zeitnahes Einklagen von Schadensersatzansprüchen aufgrund physischer und psychischer Belastung nicht möglich sein kann. Jedoch stellt sich mit zunehmender Zeit die Problematik der Beweisbarkeit eines Anspruchs. In der überwiegenden Zahl der Fälle wird allein die Aussage des Opfers das zentrale Beweismittel darstellen. Jedoch verringert sich die Qualität von Angaben im zeitlichen Verlauf nicht nur aufgrund von Vergessensprozessen, sondern auch durch denkbare hetero- und autosuggestive Einflussnahme, oftmals mitbedingt durch Therapien. Eine aussagepsychologische Substantiierung der Angaben ist in diesen Konstellationen häufig kaum oder gar nicht möglich. Es besteht also die Gefahr, dass durch die Verlängerung der Verjährungsfrist das Opfer zwar die Möglichkeit bekommt, ein gerichtliches Verfahren zu führen, das aber von vorneherein aus Opfersicht kaum erfolgreich abzuschließen ist. Es droht somit eine neuerliche Belastung durch ein Scheitern im zivilgerichtlichen Verfahren, das sowohl finanzielle wie personelle Ressourcen in Anspruch nimmt.

Diese Einschätzung relativiert sich auch nicht vor dem Hintergrund eines möglicherweise zur Verurteilung führenden Strafverfahrens in der gleichen Sache. Denn ein strafgerichtliches Urteil entfaltet für den Zivilprozess keine Bindungswirkung.

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