Mindestanforderungen an Gutachten

Fachverbände und Kammern definieren Standards für Unterbringungen und für freiheitsentziehende Maßnahmen bei Kindern und Jugendlichen

Die Arbeitsgruppe Familienrechtliche Gutachten hat sich auf Mindestanforderungen an die Qualität von Sachverständigengutachten nach § 1631b BGB (und zur freiheitsentziehenden Unterbringung nach den Landesgesetzen über die Unterbringung psychisch Kranker) geeinigt.

Festhalten, Fixieren oder Sedieren des Kindes, der Einsatz von Bettgittern oder die Isolierung in sogenannten „Beruhigungsräumen“ stellen freiheitsentziehende Maßnahmen dar und greifen in die Grundrechte der Kinder und Jugendlichen ein. Lange reichte die Zustimmung der Eltern aus, damit solche Maßnahmen in einem Krankenhaus, Heim oder einer sonstigen Einrichtung zum Einsatz kamen.

Seit 2017 müssen solche Maßnahmen ebenso wir Unterbringen vom Familiengericht genehmigt werden. Vor seiner Entscheidung muss das Gericht ein Gutachten oder – etwa im Eilfall – ein ärztliches Zeugnis einholen. In der Praxis war häufig unklar, wer diese erstellt und nach welchen Standards. 

Dies erläutern nun die erarbeiteten Mindestanforderungen. Die Empfehlungen dienen der Ergänzung der Mindestanforderungen an Gutachten in Kindschaftssachen.

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