Stellungnahme zum Gesetzentwurf Sukzessivadoption durch Lebenspartner

Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 19. Februar 2013 (vgl. BGBl. I S. 428) erfordert Gesetzesänderungen zur Sukzessivadoption durch Lebenspartner, was in Form des vorgelegten Entwurfs geschieht. Wie bereits in unserer Stellungnahme zu der Verfassungsbeschwerde vom 22.12.2009 und dem Aussetzungs- und Vorlagebeschluss des Hanseatischen Oberlandesgerichts vom 22. Dezember 2010 sowie in der mündlichen Verhandlung am 18.12.2012 ausgeführt, begrüßt die Sektion Rechtspsychologie im BDP die rechtliche Ermöglichung der Sukzessivadoption durch gleichgeschlechtliche Paare. Denn dies stellt aus psychologischer Sicht einen richtigen und wichtigen Schritt zum Wohle des Kindes dar. Neben rechtlichen Aspekten ist ein deutlicher psychologischer und psychosozialer Zugewinn im Falle
einer Adoption von nicht leiblichen Kindern in eingetragenen gleichgeschlechtlichen Lebenspartnerschaften zu erwarten. Hinreichend gewichtige Gründe für eine Ungleichbehandlung zwischen Ehen und eingetragenen Lebenspartnerschaften in dieser Frage sind nach aktuellem psychologischen Forschungsstand nicht ersichtlich.

Kritisch anzumerken ist jedoch, dass mit dem vorliegenden Gesetzesentwurf die Regelung der gemeinschaftlichen Adoption durch Lebenspartner nicht angetastet wird. Inzwischen wurde
dem Bundesverfassungsgericht durch das Amtsgericht Berlin-Schöneberg nach Art. 100 Abs. 1 GG die Frage vorgelegt, ob das Verbot der gemeinschaftlichen Adoption durch Lebenspartner
mit dem Grundgesetz zu vereinbaren ist. Bisherige Studien zeigen, dass sich Kinder bei gleichgeschlechtlichen Eltern genauso gut entwickeln wie Kinder mit heterosexuellen
Eltern. Die Praxis verweist zudem auf eine erfolgreiche Vermittlung von gleichgeschlechtlichen Paaren als Pflegeltern. In dieser Frage bleibt derzeit also die nächste Entscheidung des
Bundesverfassungsgerichts abzuwarten.

Weitere Informationen und Ausführungen entnehmen Sie bitte dem » hier downloadbaren PDF.

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