Update – Empfehlungen zur Impfpriorisierung von Rechtspsycholog:innen

Letztes Update: 27.04.2021

Die Sektion Rechtspsychologie holt aktuell von den Landesgesundheitsministerien Stellungnahmen ein, wann für rechtspsychologische Gutachterinnen und Gutachter ein Impfangebot gegen Covid-19 gemacht werden kann. Verschiedene Rückmeldungen liegen bereits vor:

(Bitte beachten Sie, dass die Empfehlungen bundeslandspezifisch sind, wie nach dem förderalen Prinzip auch die meisten Regelungen um die Bewältigung der Coronakrise.)

  • Bayern: Rechtspsychologinnen und Rechtspsychologen fallen grundsätzlich in die Gruppe der Schutzimpfungen mit hoher Priorität (zweite Priorisierungsgruppe). In diesem Fall kann bei der Anmeldung der Oberbegriff „medizinische Einrichtung mit regelmäßigem Patientenkontakt“ ausgewählt werden. Eine entsprechende Bescheinigung muss bei der Schutzimpfung vorgelegt werden.
  • Bremen: Rechtspsychologinnen und Rechtspsychologen können gleichrangig mit der Gruppe priorisierter Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten behandelt werden. Letztere werden zur „Facharztgruppe“ (zweite Priorisierungsgruppe) gezählt. Eine entsprechende Bescheinigung muss bei der Schutzimpfung vorgelegt werden.
  • Mecklenburg-Vorpommern: Rechtspsychologinnen und Rechtspsychologen fallen grundsätzlich in die Gruppe der Schutzimpfungen mit erhöhter Priorität (dritte Priorisierungsgruppe). Allerdings kann im Rahmen von Einzelfallentscheidungen durch die Clearingstelle bei besonderen medizinischen oder sonstigen Indikationen eine höhere Priorisierung erfolgen.
  • Schleswig-Holstein: Rechtspsychologinnen und Rechtspsychologen werden grundsätzlich in die Priorisierungsgruppe 2 eingeordnet. Eine entsprechende Bescheinigung muss bei der Schutzimpfung vorgelegt werden; diese obliegt dem Arbeitgeber oder bei Solo-Selbstständigen diesem selbst.
  • Nordrhein-Westfalen: Rechtspsychologinnen und Rechtspsychologen erhalten Anspruch auf Schutzimpfungen mit erhöhter Priorität (dritte Priorisierungsgruppe). In Ausnahmefällen (z.B. bei Tätigkeiten in Kinderbetreuungseinrichtungen) erfolgt eine Einstufung in Priorisierungsstufe 2.

Die in diesem Überblick noch nicht genannten Bundesländer wurden ebenfalls kontaktiert. Sobald weitere Rückmeldungen vorliegen, wird die Liste aktualisiert.

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