Endlich grünes Licht: Sachverständigen-Honorare steigen ab 2021

Der Deutsche Bundestag hat am 27. November 2020 das Kostenrechtsänderungsgesetz 2021 beschlossen. Am 18. Dezember 2020 machte nun auch der Bundesrat den Weg frei. Damit erfolgt ab dem neuen Jahr die längst fällige Honoraranpassung für Sachverständige. Die letzte Anpassung ist mehr als sieben Jahre her. 

Was bringt uns die Anpassung des Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetz (JVEG)? 

In den rechtspsychologisch besonders relevanten Vergütungsgruppen M steigen die Entschädigungen um 20 % auf 120 €/Stunde in der Gruppe M3, 90 €/Stunde in der Gruppe M 2 und 80 €/Stunde in der Gruppe M 1 (JVEG, Anlage 1, Teil 2). 

Daneben sieht das neue JVEG in § 9 Abs. 6 eine Erhöhung des Honorars um 20 % bei einer notwendigen Begutachtung zu arbeitsrechtlich besonders geschützten Zeiten, also zu Nachtzeiten oder an Sonn- und Feiertagen, vor. Als „Nachtzeit“ gilt die Zeit zwischen 23.00 Uhr und 6.00 Uhr. Damit der Zuschlag gewährt werden kann, soll die beauftragende Stelle ausdrücklich feststellen, dass die Leistungserbringung in dieser Zeit notwendig ist oder war. Zwar soll diese Feststellung sowohl vor als auch nach der Leistungserbringung möglich sein (BT-Drucksache 19/23484, S. 68). In der Praxis empfiehlt sich aber sicherlich, vorher Rücksprache mit der beauftragenden Stelle zu halten, um Kostentransparenz und eine sichere Kostenübernahmen zu gewährleisten.

Sinnvoll ist schließlich auch die Neuordnung der Anlage 1, insbesondere die klarstellende Aufnahme von aussagepsychologischen Gutachten in die Honorargruppe M 3.  

Die Sektion Rechtspsychologie im BDP hat sich in Stellungnahmen und Gesprächen für diese Erhöhungen und Anpassungen eingesetzt. Die Justiz fordert und erwartet zu Recht Sachverständigenleistungen auf höchstem Qualitätsniveau. Das setzt spezifische Aus- und Weiterbildung in Theorie und begleiteter Praxis über mehrere Jahre sowie kontinuierliche Fortbildung voraus. Gleichzeitig gibt es viel zu wenig qualifizierte Sachverständige. Denn die Praxis zeigt, dass dieses Tätigkeitsfeld nicht nur fachlich sehr anspruchsvoll ist, sondern auch von den Sachverständigen persönlich hohe Ressourcen und hohen Einsatz erfordert. Bei Erfüllung dieser überdurchschnittlichen Anforderungen müssen Gerichtssachverständige angemessen honoriert werden. Im Gesetzgebungsverfahren gab es bis zum Schluss Vorbehalte seitens der Länder angesichts der erwartbaren Mehrkosten durch das Kostenrechtsänderungsgesetz. Letztlich hat der Bundesrat aber nun grünes Licht gegeben. Auch wenn wir nicht alle unsere Forderungen durchsetzen konnten, ziehen wir daher insgesamt eine positive Bilanz.

Die Neuerungen gelten für Gutachtenaufträge nach Inkrafttreten des Gesetzes ab 01.01.2021. 

Der Vorstand der Sektion Rechtspsychologie im BDP,

Berichterstatterin: Anja Kannegießer

http://dipbt.bundestag.de/dip21/brd/2020/0721-20.pdf

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