Stellungnahme zur Thematik der richterlichen Beeinflussung von Sachverständigen

Die Sektion Rechtspsychologie des BPD nimmt Stellung zu dem Artikel von Annette Ramelsberger in der Süddeutschen Zeitung vom 7. Februar 2014 zur Thematik der richterlichen Beeinflussung von Sachverständigen.

Psychologische Sachverständige haben als Gehilfen des Gerichts die Aufgabe, aufgrund ihrer Sachkunde und Erfahrung Fragestellungen zu beantworten, die eine besondere fachliche Expertise erfordern. Sie  haben nach § 79 Strafprozessordnung und § 410 Zivilprozessordnung ihr Gutachten unparteiisch und nach bestem Wissen und Gewissen zu erstatten.

Das Vertrauen in Objektivität, Neutralität und Fachkunde ist die wichtigste Grundlage für den Beweis durch Sachverständige. Zweifeln daran muss nachgegangen werden. Die Sektion Rechtspsychologie begrüßt daher ausdrücklich jede fachlich fundierte Auseinandersetzung und jedes fachlich qualifizierte Aufgreifen, wenn Besorgnis darüber besteht, ob dieser Standard eingehalten wird.

Der in der SZ vom 07.02.14 angeführte Beitrag aus dem Deutschen Ärzteblatt von Benedikt Jordan und Ursula Gresser nimmt sich des Themas an.

Allerdings sind die Schlussfolgerungen, die die Autorin der Süddeutschen Zeitung aus der Arbeit des  Doktoranden zieht, voreilig und werden diesem sensiblen Thema nicht gerecht. Die von Ramelsberger formulierten Schlüsse auf Kausalzusammenhänge sind unzulässig. Aus dem Ergebnis, dass fast 50% der forensisch tätigen Psychologen der untersuchten Stichprobe (= 20 Psychologen), ihre Einnahmen überwiegend aus der Gutachtertätigkeit erzielen und in 17 Fällen Ergebniswünsche durch Gerichte geäußert wurden, kann keinesfalls geschlossen werden, dass die Gutachter dem Signal des Gerichts tatsächlich folgten, zumal auch nicht bekannt ist, dass die Kollegen explizit gefragt wurden, ob sie diesen Ergebnissignalen nachkamen. Die im Beitrag der SZ zitierte Folgerung von Jordan „der Druck ein Tendenzgutachten zu erstellen sei dann hoch“ wäre somit Spekulation ohne statistische Grundlage und diskreditiert pauschal die forensisch tätigen psychologischen Sachverständigen.

Anzuzweifeln ist auch, ob aus der Befragung von 40 Psychologen im Bundesland Bayern Schlussfolgerungen auf die Gesamtheit der forensisch tätigen Psychologen gemacht werden können. Die Angabe, dass „45 % der Psychologen in Einzelfällen“ oder sogar häufig ein Signal erhalten haben, zu einem bestimmten Ergebnis zu kommen, bedeutet konkret, schaut man genauer in die Daten, dass 17 Psychologen in Einzelfällen ein Signal bekommen haben, 1 Psychologe häufig.

Die Qualifizierung von psychologischen Sachverständigen durch Fortbildungen, insbesondere durch die Weiterbildung zum Fachpsychologen für Rechtspsychologie BDP/DGPs und die Maßnahmen zur Qualitätssicherheit durch regelmäßige Rezertifizierung bieten hinreichende Gewähr, dass forensische Psychologen das hohe Gut der Unabhängigkeit, Objektivität und Neutralität  ihrer Tätigkeit als Sachverständige leitend zugrunde legen.

Ohne Zweifel sind auch nur wenige Fälle, in denen Richter versuchen, auf die Beurteilung des Sachverständigen Einfluss zu nehmen, zu viele Fälle und Anlass, dieses Thema in Fachkreisen, auch im Dialog mit der Richterschaft, zu diskutieren. Aber eine „Misere des Gutachterwesens“ auf der Basis von populären Einzelfällen und Ergebnissen einer in ihrer Übertragbarkeit  begrenzten Untersuchung auszurufen, dient unserem Rechtswesen nicht.

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